Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung mehr, wenn die Plansumme Fr. 50'000.00 nicht übersteigt (Ausnahmen siehe Art. 8 EG BGS)
Die Zuständigkeiten im Geldspielbereich sind seit dem 1. November 2020 wie folgt aufgeteilt:
Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
- Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig gemäss Art. 8 EG BGS sind);
- Lokale Sportwetten.
Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
- Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
- Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.00;
- Kleine Pokerturniere.
Unter folgendem Link finden Sie detailliertere Informationen, Merkblätter und Gesuchsformulare.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeinderatskanzlei | 058 228 76 40 | doris.gmuer@nesslau.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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