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11. Dezember 2024

Der Gemeinderat hat gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 3. Dezember 2024 erlassen:

Schutzverordnung Kulturgüterschutz - Nachtrag KO 138 Luterenbrücke

Der öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile:

  • Schutzverordnungsplan
  • Nachtrag Schutzobjektverzeichnis

Erläuternde Unterlagen (nicht anfechtbar):

  • Planungsbericht
  • Inventarblatt KO 138 Luterenbrücke

Auflageort:           Gemeindehaus Nesslau, Foyer Dachgeschoss

Auflagefrist:         16. Dezember 2024 bis 14. Januar 2025

Die Unterlagen sind während der Auflagefrist auch digital (siehe unten) einsehbar. 

Einsprachen zum Nachtrag KO 138 zur Schutzverordnung Kulturgüterschutz sind innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24, 9650 Nesslau, einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Zugehörige Objekte

Name
Inventarblatt_KO_138_Luterenbrücke (PDF, 944.38 kB) Download 0 Inventarblatt_KO_138_Luterenbrücke
Schutzverordnung_Nachtrag_KO_138 (PDF, 1.45 MB) Download 1 Schutzverordnung_Nachtrag_KO_138
Schutzverordnung_Plan_Nachtrag_KO_138 (PDF, 1.26 MB) Download 2 Schutzverordnung_Plan_Nachtrag_KO_138
Schutzverordnungstext_Nachtrag_KO_138 (PDF, 53.39 kB) Download 3 Schutzverordnungstext_Nachtrag_KO_138